In der letzten Änderung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das Finanzministerium die Rechtsauffassung, dass Rebanlagen eine Nutzungsdauer von zumindest 25 Jahren haben. Bei Anlagen, die vor dem Wirtschaftsjahr 2019 ausgesetzt wurden, kann noch eine kürzere Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren angesetzt werden, informiert LBG Österreich.
Erfährt eine Rebanlage, bestehend aus Stützmaterial wie Stehern, Stöcken und Draht sowie Reben, einen echten Wertverlust durch besondere Umstände (Folge einer Schädigung durch Hagel, Frost oder Dürre, aber auch Geschmackswandel), so kann dieser Wertverlust durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden. Rebanlagen sind grundsätzlich als Sachgesamtheit zu behandeln.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Wird durch diese nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch die Restnutzungsdauer verlängert, ist diese neu festzusetzen, so die LBG-Finanzexperten.