Weinrecht-Sammelverordnung 2024

Zahlreiche Änderungen im Weingesetz

Ein Artikel von Redaktion | 05.10.2024 - 11:03

Neue Qualitätswein-Rebsorten

  • Donauriesling und Donauveltliner für Qualitätswein zugelassen.
  • Die Verwendung der Rebsortennamen „Donauriesling“ und „Donauveltliner“ am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätsweine, DAC) und mit geschützter geografischer Angabe (Landwein) ist nicht zulässig.

 

Änderungen der Bezeichnungsverordnung

  • Die Begriffe „Cuvée“ und „Verschnitt“ sind nunmehr nicht nur den Qualitäts- und Landweinen vorbehalten.
  • Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse verwendet werden.
  • Die Bedingungen für die Verwendung der Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“ wurden vereinfacht: Diese Begriffe dürfen wie bisher für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden, diese Eigenschaften sind jedoch nicht mehr auf Jahrgang, Sorte oder Herkunft beschränkt.
  • Riedenwein: Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde ist entweder vor dem Wort „Ried“ und dem Riednamen oder nach dem Wort „Ried“ und dem Riednamen anzuführen. Eine adjektivische Angabe der Gemeinde (z.B. Zöbinger Heiligenstein) ist nicht mehr möglich.
  • Riedenwein: Erstreckt sich eine Riede über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, muss die Gemeinde angegeben werden, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt.

 

Änderungen bei der staatlichen Prüfnummer

  • Aufnahme der flüchtigen Säure in die Prüfparameter
  • Brennwert wird am Prüfnummer-Bescheid ausgewiesen
  • Der Punktebetrag wird auf 1,42€ angehoben. Damit neue Tarife für die Prüfnummer:
        o   DAC- und Qualitätswein weiß: 92,30€, rot: 103,66€
        o   Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß: 105,08€, in rot 116,44€

 

Änderungen in den DAC-Verordnungen

Eisenberg DAC

  • Ortswein: aus Blaufränkisch oder Welschriesling. Folgende Ortsangaben sind gemeinsam mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ erlaubt:
    Deutsch Schützen; Eisenberg; Hannersdorf; Kohfidisch; Rechnitz (aus Rechnitz und Markt Neuhodis); Gaas (aus Eberau und Moschendorf).
  • Ortswein aus Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; Prüfnummern-Einreichung ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres.
  • Ortswein aus Welschriesling darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; Prüfnummern-Einreichung ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres.
  • Riedenwein: aus Blaufränkisch oder Welschriesling. Riedenangaben müssen gemeinsam mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und der Ortsangabe verwendet werden.
  • Riedenwein aus Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; Prüfnummern-Einreichung ab 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres.
  • Riedenwein aus Welschriesling darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; Prüfnummern-Einreichung ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres.

Kamptal DAC

  • Zugelassene Rebsorten: Grüner Veltliner, Riesling, Chardonnay, Weißburgunder, Grauburgunder; sortenrein oder als Cuvée.
  • Der Gehalt an unvergorenem Zucker in Gramm pro Liter darf den Gehalt an titrierbaren Säuren in Gramm pro Liter nicht überschreiten.
  • Gebietswein: 11,5 bis 12,5% vol., leichte bis mittlere Stilistik, keine Botrytis-Dominanz, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend. Prüfnummern-Antrag ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres.
  • Ortswein: min. 12,0% vol., mittelkräftige Stilistik, keine Botrytisdominanz, ortsübliche Reife, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend. Prüfnummern-Antrag ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres, an Verbraucher abgeben ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres. Aus folgenden Weinbaugemeinden (die zugehörigen Rieden werden hier nicht angeführt): Engabrunn, Grafenegg, Strass, Hadersdorf, Kammern, Langenlois, Gobelsburg, Zöbing, Mittelberg, Schiltern, Schönberg, Lengenfeld.
  • Riedenwein: min. 12,0% vol., mittlere bis kräftige Stilistik, geprägt von den spezifischen Eigenschaften hinsichtlich Boden und Klima der entsprechenden Ried, würzig bis mittleres Aroma, keine Botrytisdominanz, kein oder nur leichter bis mittlerer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend. Aus einer im NÖ Landesweinbaugesetz verordneten Ried des Weinbaugebietes Kamptal. Prüfnummern-Antrag ab 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.
  • Ab Ernte 2025 sind nur mehr Trauben aus zertifiziert biologischer Produktion oder „Nachhaltig Austria“ erlaubt. Gilt nicht für Hersteller mit einer Produktionsmenge von weniger als 5.000l Kamptal DAC im Jahr sowie für zugekaufte Traube von Traubenproduzenten, deren Erntemeldung eine gesamte Traubenproduktion von max. 6.000kg ausweist. Ein Wein-Hersteller darf jedoch maximal 15% aller für die Herstellung von Kamptal DAC in einem bestimmten Jahr verwendeten Trauben von diesen Traubenproduzenten beziehen.
  • Bezeichnungsrecht: Sortenangabe von Chardonnay, Weißburgunder und Grauburgunder nur am Hauptetikett erlaubt. Rebsorten, Marken, Phantasiebezeichnungen dürfen nur max. halb so groß angegeben werden wie die Angabe „Kamptal“. „Niederösterreich“ oder „Weinland“ ist nicht erlaubt. Bei Verwendung des Begriffes „Reserve“ wird der Wein erst ab 1. Juli des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht. 
  • Die Kamptal-DAC-Verordnung gilt ab sofort. Damit können auch Weine des Jahrgangs 2023 bereits nach den Bestimmungen der neuen VO vermarktet werden. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen jedoch weiterhin unter Einhaltung der bisher geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Kremstal DAC

  • Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für „Kremstal DAC“ mit einer Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Thermenregion DAC

  • Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erlaubt, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion liegen und die Herstellung und Abfüllung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Wien, Niederösterreich, Burgenland oder Steiermark erfolgt.
  • Gebietswein: darf Holzton aufweisen
  • Ortswein: mind. Alkoholgehalt 12,0% vol.
  • Wiener Neustädter Ortswein: Trauben auch aus der Gemeinde Sollenau erlaubt

Vulkanland Steiermark DAC, Südsteiermark DAC, Weststeiermark DAC

  • Bei Riedenweinen aus einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde muss die Ried gemeinsam mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, angegeben werden.

Wiener Gemischter Satz DAC

  • Darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.
  • Erlaubt sind nur mehr die kleineren geografischen Angaben Nußberg, Grinzing, Sievering, Neustift, Maurerberg, Oberlaa, Bisamberg oder eine für Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination.
  • Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.

 

Änderungen der Obstwein-Verordnung

  • „Entalkoholisierter Obstwein / Obstmost / Most“: Hergestellt aus Qualitätsobstwein oder Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist. Alkoholgehalt durch Entalkoholisierung auf maximal 0,5% vol. reduziert. Darf Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst bis max. 40g Zucker je Liter und Kohlendioxid bis zu einem Kohlendioxidgehalt von max. 2g je Liter zugesetzt werden.
  • „Entalkoholisierter Obstperlwein / Obstschaumwein“: Getränke, die aus entalkoholisiertem Obstwein hergestellt werden und denen Kohlendioxid zugesetzt werden kann.
  • Herstellung von entalkoholisiertem Obstwein / Obstperlwein / Obstschaumwein muss der BKI gemeldet werden.
  • Kosten der Prüfung zur staatlichen Prüfnummer angehoben auf 85,20€.

Weitere, für Winzer eher unbedeutende Änderungen betreffen noch die Kontrollverordnung, Kostverordnung und die Banderolenverordnung.