AB SOFORT ANTRAG STELLEN

Entschädigung für Spätfrost 2024

Ein Artikel von Redaktion | 12.09.2024 - 13:54

Weinbaubetriebe können ab sofort bis 7. Oktober Entschädigungen für Spätfrostschäden beantragen. Die nationale Umsetzungs-Verordnung dazu ist noch nicht akkordiert, daher gilt folgende Information vorbehaltlich.
Spätfrostgeschädigte Weinbaubetriebe, die gewisse Erntemengen im Vergleich zum Vorjahr aufgrund des Spätfrostes unterschreiten, können bis spätestens 7. Oktober einen formlosen Förderungsantrag beim BML einbringen. Dabei kann auf die tatsächliche Erntemeldung Ende November aus fördertechnischen Gründen nicht gewartet werden. Die Anträge werden aber im Nachhinein nachkontrolliert. Das Schadausmaß wird anhand der Differenz von Erntemeldung 2023 und 2024 ermittelt. Ab einem Minderertrag von 40% gegenüber der Erntemeldung 2023 ist eine Beihilfe vorgesehen.

Antragstellung

Der Zuschuss muss mit einem formlosen Antrag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis spätestens 7. Oktober 2024 beantragt werden. Die Frist bezieht sich auf das Eingangsdatum im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Der Antrag kann entweder per Post oder per E-Mail (johann.unger@bml.gv.at) gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Betreff: Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
 

  1. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
  2. Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
  3. Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
  4. Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche
  5. War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (zB: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.)
  6. Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
  7. Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden

Die Angaben zur Erntemeldung 2023 werden nach Antragstellung auf Basis der abgegebenen Erntemeldung 2023 überprüft. Der geschätzte Ertrag 2024 und die angegebene ertragsfähige Fläche 2024 wird später mit den tatsächlichen Daten der Erntemeldung 2024 verglichen. Ergeben sich Abweichungen zum geschätzten Ertrag und damit ein Schadensausmaß von weniger als 40% bzw. eine andere Stufe des Schadensausmaßes, wird der unrechtmäßig ausbezahlte Zuschuss rückgefordert. Die Bundeskellereiinspektion wird – vor allem bei unglaubwürdigen Angaben im Antrag – eine Vor-Ort-Kontrolle bei der antragstellenden Person durchführen.

Berechnung der Beihilfe
Das Schadensausmaß wird aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem zu erwartenden Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 ermittelt. Das Schadensausmaß muss mindestens 40% Minderertrag (gemessen in kg pro ha ertragsfähiger Fläche) in der Erntemeldung 2024 gegenüber der Erntemeldung 2023 betragen. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg pro ha berechnet. Der Beihilfesatz wird je ha festgelegt.

Der Beihilfesatz beträgt:

  • Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 2.189 Euro pro ha.
  • Bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.063 Euro pro ha.
  • Bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.938 Euro pro ha.

Werden durch die Summe aller Anträge die zur Verfügung stehenden 1,5 Mio. Euro überschritten, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses je antragstellender Person. Weiters darf der Zuschuss pro antragstellender Person den Betrag von 35.000 Euro nicht überschreiten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die AMA auf das bei der AMA unter der betreffenden Betriebsnummer geführte Konto spätestens bis zum 31. Jänner 2025.

Beispiel-Berechnung
Ein Betrieb weist gemäß Erntemeldung 2023 eine ertragsfähige Fläche von 10 ha und eine Erntemenge von 80.000 kg auf. Der Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 beträgt somit 8.000 kg pro ha. Durch einen Frostschaden reduziert sich die Erntemenge 2024. Der Betrieb schätzt, dass die Erntemenge 2024 nur 27.000 kg betragen wird. Die ertragsfähige Fläche der Erntemeldung 2024 wird nur mehr 9 ha sein, da 1 ha gerodet wurde. Der Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen in der Erntemeldung 2024 wird daher voraussichtlich 3.000 kg pro ha betragen.

Die 3.000 kg des Jahres 2024 sind 37,5% der 8.000 kg des Jahres 2023. Das Schadensausmaß beträgt daher 62,5%. Damit beträgt der Zuschuss 3.063,- Euro pro ha ertragsfähiger Fläche 2024, somit in Summe 9 x 3.063 = 27.567 Euro.

Weitere Informationen
Ein detailliertes Merkblatt zur EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 finden Sie hier.

Für Fragen und Hilfestellung bei der Beantragung des Zuschusses steht Hr. Ing. Johann Unger im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Tel.: 01/71100-602847 bzw. johann.unger@bml.gv.at) zur Verfügung.