UMSTELLUNG
Im Allgemeinen ist für Weinbaubetriebe der ideale Zeitpunkt zur Umstellung vor der Lese. Die Umstellung dauert bei Dauerkulturen 36 Monate, wobei die Trauben die ersten zwölf Monate als konventionell gelten, dann 24 Monate als Umstellungsware („in Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“). Für eine Umstellung auf Bioweinbau wird ein Kontrollvertrag mit einer akkreditierten Kontrollstelle benötigt.
ÖPUL-Förderung: Mit dem Herbstantrag 2017 ist ein Umstieg auf eine höherwertige Maßnahme (z.B. von Herbizid- oder Insektizidverzicht auf Bio) während der laufenden Förderperiode möglich. Ein Neueinstieg in Herbizid-/Insektizidverzicht oder in die Biomaßnahme ist für diese Förderperiode nicht mehr möglich. Für bereits am Betrieb aufrechte Maßnahmen ist kein neuerlicher Herbstantrag 2017 zu stellen, gültige Maßnahmen laufen weiter. Der Antrag zum Umstieg in eine höherwertige ÖPUL-Maßnahme ist bis spätestens 15. Dezember zu stellen. Mit dem Mehrfachantrag ist kein Umstieg mehr möglich.
HERSTELLUNG von BIO-WEIN
Seit 2012 gibt es auf EU-Ebene kellerwirtschaftliche Richtlinien für die Erzeugung von Biowein. Dadurch wird geregelt, welche der zugelassenen önologischen Verfahren und Produkte für Biowein zulässig sind. Die Bio-Verbände (Bio Austria, Demeter) haben im Bereich der kellerwirtschaftlichen Verfahren und Produkte strengere Vorschriften als die EU-Verordnung – für Mitgliedsbetriebe sind die jeweiligen Verbandsvorschriften maßgebend (wenn die Weine unter dem Verbandsmarkenzeichen / Hinweis auf den Verband in Verkehr gebracht werden oder generell für Mitgliedsbetriebe, je nach Verband).
Eine Übersicht über alle zugelassenen Verfahren und Produkte findet sich unter www.infoxgen.com unter Richtlinien/Downloads – Richtlinien für die Herstellung von Bio-Wein. Bei der Produktsuche auf InfoXgen ist zu beachten, dass die Listung keineswegs vollständig ist, d.h. es gibt weitere Produkte, die zulässig für Biowein sind, aber nicht bei InfoXgen gelistet wurden. Bei zahlreichen Produkten ist daher ein Nachfragen beim Hersteller oder der Kontrollstelle notwendig.
Zugelassene Verfahren und Produkte
Eingeschränkt zulässig ist die Umkehrosmose (beschränkt bis 1. August 2018), die thermische Behandlung (bis 70°C) und die Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne Filtrierhilfsstoffe (Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer). Einige Verfahren (die i.A. keine Relevanz haben) sind verboten.
Für die Aufbesserung ist der Zusatz von Bio-Zucker, Bio-Traubendicksaftkonzentrat oder Bio-RTK erlaubt (Verbandsvorschriften weichen davon ab!). Achtung bei Wein, der als Umstellungsware deklariert werden soll – durch die Vorgabe, dass Umstellungsprodukte Monoprodukte sein müssen (d.h. nur aus einer landwirtschaftlichen Kultur gewonnen werden dürfen), ist die Aufbesserung von Umstellungswein mit Zucker NICHT möglich. Wenn eine Aufbesserung gemacht wird, kann diese entweder mit Bio-Traubendicksaftkonzentrat oder Bio-RTK erfolgen oder es wird mit Zucker angereichert und auf die Auslobung verzichtet.
Die Verwendung von Reinzuchthefen (Ausnahmen bei Demeter) ist zulässig; falls von dem verwendeten Hefestamm eine zertifizierte Biohefe verfügbar ist, ist jedoch diese zu verwenden. Andernfalls ist in jedem Fall die Gentechnikfreiheit nachzuweisen (Zusicherungserklärung bei Hersteller/Lieferant erhältlich). Der Nachweis der Gentechnikfreiheit wird genauso für zugelassene Milchsäurebakterien, Enzyme und Säuren (auch für Metaweinsäure) benötigt.
Für die Hefeernährung zugelassen sind gewisse Hefenährsalze und Heferindeprodukte (bis 40 g/hl). Dabei ist zu beachten, dass einige der Produkte (Inaktive Hefen u.ä.) in Deutschland aufgrund einer Änderung der Gesetze auf EU-Ebene aktuell nicht zugelassen sind, während in Österreich eine andere Auslegung zur Anwendung kommt und die hefebasierten Produkte erlaubt sind. Obwohl auf der gleichen EU-Verordnung basierend, kommt es zu einer unterschiedlichen Einschätzung. Firmeninformationen beziehen sich unter Umständen auf die deutsche Auslegung – im Zweifelsfall bei der Kontrollstelle nachfragen! Analog zu den Reinzuchthefen sind diese Produkte für Demeter-Betriebe ebenfalls nicht zulässig.
Weiters sind bei den zugelassenen Schönungsmittel – falls verfügbar – Produkte aus biologischen Ausgangsstoffen zu verwenden (z.B. Biogelatine). Gewisse Schönungsmittel wie z.B. PVPP sind generell verboten; andere sind für Bio-Austria-Mitglieder eingeschränkt (z.B. Eialbumin) oder nicht (Kasein, Hausenblase) verwendbar. Die Demeter-Richtlinien sind als Positivliste definiert, nur die aufgeführten Produkte und Prozesse dürfen verwendet werden. Einige Produkte, die nach EU-Verordnung und Bio-Austria-Standard zugelassen sind, sind verboten (z.B. DAP, Gelatine …).
Für die Herstellung von veganen Weinen (keine Verwendung tierischer Produkte während des Produktionsprozesses) sind mittlerweile zahlreiche Alternativprodukte aus verschiedenen Ausgangsstoffen (Erbsen, Weizen) verfügbar. Bei diesen Produkten ist es wichtig, die jeweiligen Anwendungshinweise genau zu beachten. Für die Bezeichnung von veganen Weinen ist folgendes zu beachten: der Begriff „vegan“ mit einer Verkehrsbezeichnung, z.B. „veganer Wein“ oder „veganer Sauvignon blanc“ ist nicht zulässig. Erlaubt ist der Hinweis „Für Veganer geeignet“ oder der Hinweis auf eine Zertifizierung durch die Vegane Gesellschaft (V-Label). Die Biokontrollstellen können die V-Label-Kontrollen durchführen, wenn ein Vertrag mit der Veganen Gesellschaft besteht.
Für Bio-Wwein gelten tiefere Grenzwerte für den Schwefeldioxidgehalt. Um diese einhalten zu können, ist es wichtig, bereits beginnend mit der Traubenernte und Verarbeitung entsprechende Maßnahmen zu setzen – rasche und kühle Verarbeitung, „sauberes“ Lesegut, Hefewahl, Berücksichtigung des pH-Wertes, keine zu frühe Abschwefelung, Hefeernährung auch bei Spontangärungen …
Für Biobetriebe nach EU-Verordnung gibt es keine Vorschriften bei der Weinbereitung im Bereich der Reinigung. Nur für die Urproduktion (d.h. zum Beispiel für Sprühgeräte, Leseboxen, Leseeimer) gibt es Einschränkungen, welche Reinigungsmittel verwendet werden dürfen. Für Bio Austria- und Demeter-Betriebe gibt es im Gegensatz dazu sowohl für die Urproduktion als auch für die Kellerwirtschaft Vorschriften bezüglich der Reinigung. Eine Auswahl von zugelassenen Reinigungsprodukten ist im Betriebsmittelkatalog von InfoXgen aufgeführt bzw. für Demeter ist die Liste in den Kellereirichtlinien des Verbandes enthalten.