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Neues ÖPUL-Programm

Ein Artikel von DI Gerald Kneissl (NÖ LWK) | 18.08.2014 - 10:44

Um mit Weinflächen am ÖPUL 2015 prämienfähig teilnehmen zu können, ist es unbedingt notwendig, mit dem Herbstantrag 2014 spätestens bis 15. Dezember die beabsichtigte Teilnahme an den Weinbaumaßnahmen zu beantragen. Im ersten Teilnahmejahr beträgt die Mindestbetriebsgröße für die ÖPUL-Teilnehme 1 ha Spezialkultur (Obst, Wein oder Hopfen) oder 2 ha betrieb­liche Fläche. Welche Maßnahmen werden angeboten?

Erosionsschutz Wein, (Obst, Hopfen)

Es gibt nur eine Maßnahme für alle oben genannten Dauer-/Spezialkulturen. Will man daran teilnehmen, müssen auf allen Weinflächen sowie auf Bodengesundungsflächen aber auch auf allen Obst- und Hopfenflächen (falls vorhanden) folgende Förderungsbestimmungen eingehalten werden:
1. Flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen (Achtung: betriebsbezogene Maßnahme) oder Bewirtschaftung von Terrassen.
Als Begrünung gelten: aktiv angelegte Kulturen (zumindest eine winterharte Art) oder Belassen bestehender Kulturen. Als Begrünung gelten nicht: Bodenbedeckungen (z.B. Stroh, Grasmulch, Rindenmulch), Selbstbegrünungen, Einsaaten von Getreide und Mais mit einem Anteil von mehr als 50% im Bestand.
2. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm.
3. Hangneigung < 25%
a. Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 1. 11. bis 30. 4.
b. Variante B: ganzjährige Begrünung vom 1. 1. bis 31. 12.
4. Hangneigung > 25%
a. Variante B: ganzjährige Begrünung vom 1. 1. bis 31. 12.
5. Teilflächen eines Feldstücks, die eine Hangneigung > 25% aufweisen, sind ausnahmslos ganzjährig zu begrünen.
6. Mindestteilnahmefläche 0,5 ha im 1. Jahr der Verpflichtung.
7. Betriebliche Aufzeichnungen (Datum und Umbruch der Begrünung, Datum Rodung und Neuauspflanzung des Weingartens).
8. Erneuerung der Begrünung bei Variante A nicht zulässig, bei Variante B innerhalb von 8 Wochen, spätestens bis 1. Oktober.
9. Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum nur wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird (Untergrund oder Tiefenlockerung).
10. Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (Ausnahme Beweidung).
11. Stilllegung zur Bodengesundung (ohne zeitliche Befristung) zulässig.

Pflanzenschutzmittelverzicht Wein

Um an der Maßnahme Pflanzenschutzmittelverzicht teilnehmen zu können, muss an der Maßnahme „Erosionsschutz Wein (Obst, Hopfen“) teilgenommen werden.

Folgende Varianten werden ange­boten:

1. Variante A: Vollständiger Verzicht auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gem. VO 834/2007 „Bio Verordnung“) im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnahmenfläche.

2. Variante B: Vollständiger Verzicht auf Herbizide im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnahmenfläche (auch Herbizide zum Abbrennen von Stockaustrieben).
Eine Teilnahme an diesen Maßnahmen muss mit allen Weinflächen erfolgen, es können beide Varianten oder auch nur eine Variante gewählt werden. Der Kauf und die Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln sind verboten.

Die Höhe der Förderung beträgt je ­Variante 250 €/ha.

Biologischer Weinbau

Die Höhe der Förderung beträgt 700 €/ha.

Allgemeine Hinweise

Ab 2015 ist für den Erhalt der Zahlungs­ansprüche die Einhaltung sog. Greening-Auflagen erforderlich. Dauerkulturen wie z.B. Weinflächen sind davon befreit. Alle ÖPUL-Teilnehmer müssen die Cross-Complience-Bestimmungen einhalten (Merkblatt CC 2014 unter www.ama.at).

Aufzeichnungen sind nur bei Phosphordüngereinsatz aus Handeslsdünger über 100 kg/ha verpflichtend zu führen. Ansonsten gelten die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung im Weinbau des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des BMLFUW. Bodenproben sind bei Teilnahme am ÖPUL Programm 2015 bis 2020 nicht mehr verpflichtend durchzuführen.

Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmaßnahmen und eine Überprüfung der Spritzen müssen jedoch aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes geführt werden.

Achtung: Dieser Artikel stellt nur eine Übersicht über die bis jetzt bekannten Programmdetails betreffend des Weinbaues dar und erhebt keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit (bezüglich Fördervoraussetzungen) und letztendlicher Gültigkeit.