Den AMA-Beitrag pro Fläche leisten jene Bewirtschafter von Weingartenflächen, bei wem die Bewirtschaftung ein Gesamtausmaß von 0,5ha übersteigt. Bei Winzergenossenschaft oder Inhabern eines Handelsbetriebs, die den Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50l erstmals in Verkehr bringen, berechnet sich der Beitrag nach der abgefüllten Menge. Der Flächenbeitrag beträgt derzeit 55 €/ha, der Beitrag für Wein 1,10 €/hl.
Die Beitragsschuld entsteht für den Flächenbeitrag jeweils am 1. Jänner für die im vergangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen. Für die Beiträge je Liter Wein jeweils am Quartalsersten für die vorangegangenen 3 Monate.
Welche Fläche heranziehen?
Die Beitragsschuldner haben zu den genannten Terminen unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Vordruckes eine Beitragserklärung abzugeben. Im letzten Jahr sind insbesondere beim Flächenbeitrag Unklarheiten darüber aufgetreten, welche Fläche denn nun für den AMA-Beitrag die „richtige“ ist. Hier die Rechtsgrundlagen zur Flächenermittlung:
Im AMA-Gesetz § 21b, Absatz 14 wird als Weingartenfläche „die im Rebverzeichnis eingetragene und bepflanzte Fläche“ definiert. Dies ist die Katasterfläche, also jenes Flächenausmaß, das für die Berechnung des Flächenbeitrages herangezogen wird. Für die Ermittlung des Flächenausmaßes für flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik dient die Verordnung des BMLFUW über eine auf ein geografisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011).
Aufgrund dieser Verordnung werden im Rahmen der Digitalisierung nicht bepflanzte Teile von Feldstücken (die durchaus bewirtschaftungsnotwendig sind) von der Katasterfläche abgezogen. Sehr oft sind daher diese GIS-Flächen (förderfähigen Weingartenflächen) kleiner als die im Kataster eingetragenen Weingartenflächen.
Bei der Abwicklung der Stützungsprogramme im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung Wein (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen) definiert die Verordnung 555/2008, Artikel 75, die mit Reben bepflanzte Fläche „durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht“.
Die AMA überprüft die für die Einhebung der Marketingbeiträge abgegebenen Beitragserklärungen und gleicht diese mit den von der Bundeskellereiinspektion übermittelten Daten der Erntemeldung ab. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass Landwirte bei der Betragserklärung einerseits die am 1. Jänner bewirtschaftete Weingartenfläche als Beitragsgrundlage angeben (und nicht die im Jahr davor bewirtschaftete Fläche) und andererseits für den Weinmarketingbeitrag ebenfalls nur mehr die GIS- oder INVEKOS-Fläche oder auch die zuletzt vom Ministerium anerkannte Weingartenfläche im Rahmen der EU-Umstellungsförderung. Für den Marketingbeitrag ist aber die bewirtschaftete Weingartenfläche laut Weinbaukataster die Beitragsgrundlage!
Achtung
Es ist nicht erlaubt, auch bei der Erntemeldung nur mehr eine geringere Fläche als die im Kataster eingetragene Weinbaufläche anzugeben. Falls die im Weinbaukataster eingetragenen Weinbauflächen nicht den tatsächlichen Wirtschaftsverhältnissen entsprechen, weil z. B. schon Teile gerodet wurden, übergroße Abstände zu benachbarten Grundstücken eingehalten und nicht bepflanzt wurden oder auch Böschungen in größerem Ausmaß (mehr als 2m breit) bestehen, ist es durchaus möglich bzw. ist der Bewirtschafter verpflichtet, die tatsächliche Größe des Weingartens auch im Kataster richtig zu stellen.Dieser Artikel soll keinesfalls einen Ansturm bei den zuständigen Kataster führenden Stellen auslösen, um jedes Stück Weingarten, das nicht förderfähig ist, aus dem Kataster zu nehmen, sondern nur bei größeren Differenzen zu einer Korrektur Anlass geben. Es ist also durchaus möglich, dass ein und derselbe Weingarten beim Mehrfachantrag lt. INVEKOS GISVO etwa 90 Ar groß ist, lt. VO 555 für 95 Ar Umstellungsförderung gefördert wurde und im Weinbaukataster mit 1 ha eingetragen ist und in diesem Ausmaß für die Erntemeldung und den Marketingbeitrag herangezogen wird.
Der Autor
DI Gerald Kneissl, NO LWK, Tel.: +43 5 0259 22201, gerald.kneissl@lk-noe.at