Die geringen Erntemengen des Jahrganges 2010 haben viele Winzer veranlasst, Trauben, Most und in weiterer Folge Fasswein zu kaufen, um die Nachfrage der Kunden auch weiterhin bedienen zu können. Dabei sind die gewerberechtlichen Bestimmungen sowie die steuerlichen Folgen zu beachten.
Laut Gewerbeordnung ist der Zukauf von höchstens 1.500 l aus der EU stammender Wein oder 2.000 kg aus der EU stammende Trauben/ha bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr erlaubt.
Im Bundesland Steiermark ist der Zukauf von höchstens 3.000 kg/ha bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr aus demselben Weinbaugebiet erlaubt.
Ferner ist der Zukauf von aus der EU stammende Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallbedingten Umfang erlaubt. Wenn beispielsweise ein Weinbaubetrieb im Durchschnitt der Jahre 50.000 l Wein geerntet hat und im Jahr 2010 jedoch nur 30.000 l, so kann der Ernteausfall von 20.000 l zugekauft werden ohne als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden, zumal in diesem Fall auch bei der steuerrechtlichen Betrachtung nicht von einem nachhaltig erhöhten Zukauf ausgegangen werden kann.
Für zugekauften Wein bzw. für den aus zugekauften Trauben gekelterten Wein gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Pauschalierte Winzer haben hier bei Verkauf an Unternehmer grundsätzlich 8 % USt und bei Verkauf an Nichtunternehmer (z. B. Letztverbraucher) 10 % USt. an das zuständige Finanzamt zu entrichten (z. B.: für Jänner bis 15. März). Überdies sind Umsatzsteuervoranmeldungen (Formular U 30) und Umsatzsteuer(jahres)erklärungen (Formular U 1) fristgemäß einzureichen.
Lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit der vom Winzer verkaufte Wein aus selbst geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurde, so ist unter Berücksichtigung des Zukaufes und der üblichen Ausbeutesätze die Zusatzsteuer im Schätzungswege zu ermitteln.Weinbaubetrieben, die nur geringe Mengen zugekauft haben und daher nur geringe Beträge abzuführen haben, wird empfohlen mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um eventuell eine individuelle Zahlungsform (z. B.: quartalsweise oder jährlich) zu vereinbaren.