Der weinrechtliche Teil der neuen, im Vorjahr beschlossenen EU-Weinmarktordnung trat mit 1. August 2009 in kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf die kommende Weinernte. Insbesondere bei jenen Teilen der Weinmarktordnung, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden sind. Das heißt, dort wo keine weiteren näheren Regelungen im nationalen Weingesetz notwendig sind. Für die Lese relevante Bereiche sind insbesondere die bereits gültigen Regelungen für die Anreicherung des Lesegutes sowie für die Süßung von Wein.
Anreicherung
Mit der neuen Weinmarktordnung wurde festgelegt, dass in unserer Weinbauzone die Obergrenze der Anreicherung des Lesegutes von 2,5 auf 2 %Vol reduziert wird. Das bedeutet, dass die zukünftige maximale Anreicherungsspanne im Falle der Saccharose 3,4 kg Zucker pro hl Most beträgt.
Süßung
Bisher wurde bei der Süßung von Wein unterschieden, ob der zu süßende Wein aufgebessert war oder nicht. Bei aufgebesserten Wein war eine Süßung lediglich mit Traubenmost zulässig. Nicht aufgebesserter Wein konnte auch mit Traubenmostkonzentrat oder RTK gesüßt werden. Durch diese Süßung durfte der potenzielle Alkoholgehalt allerdings maximal um 2 %Vol angehoben werden. Die Süßung ist nunmehr sowohl bei nicht aufgebessertem als auch bei aufgebessertem Wein undifferenziert mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder RTK zulässig. Darüber hinaus darf der potentielle Gesamtalkoholgehalt durch die Süßung nicht lediglich um 2 %Vol sondern um bis zu 4 %Vol erhöht werden. Sollte Qualitätswein mit Traubenmost oder mit konzentriertem Traubenmost gesüßt werden, so hat dieser aus demselben Anbaugebiet wie der Wein zu stammen. Unabhängig von diesen EU-Bestimmungen darf schon bisher Österreichischer Qualitätswein nur bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
Mit dem neuen Weingesetz, das vor der Beschlussfassung steht, wird diese Bestimmung auch auf den Landwein ausgeweitet. Wie bisher sind natürlich bei Kabinett- und Prädikatsweinen sowohl Aufbesserung als auch Süßung verboten.