Vorschriften zur ökologischen Weinbereitung!
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird um entsprechende Durchführungsvorschriften für die ökologische/biologische Weinbereitung ergänzt.
Damit sind folgende Vorschriften ab dem Stichtag 31. 7. 2012 einzuhalten.
Alle Bestände von Wein, die bis 31. Juli 2012 produziert wurden, können mit der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Da Weine Erzeugnisse mit langer Haltbarkeit sind und einige Weine traditionell über Jahre in Fässern oder Tanks gelagert werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden, ist das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse mit den bisherigen Kennzeichnungsvorschriften erlaubt, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Entsprechen diese aber bezüglich des Schwefeldioxidgehaltes und der erlaubten Herstellungsverfahren den neuen Vorschriften, darf das Bio-Logo und die Bezeichnung „Bio-Wein“ verwendet werden, um einen fairen Vergleich und Wettbewerb bei den biologischen Weinen zu ermöglichen. In den Aufzeichnungen sind diesbezüglich Angaben über Menge, Jahrgang je Weinkategorie zu machen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Mit der Ernte 2012 gelten folgende zusätzliche den österreichischen Bio-Wein betreffende Vorschriften:
Schwefeldioxidgehalt
Der Sulfitgehalt für Wein aus ökologischem Anbau wird beschränkt. Für Weine mit einem Restzuckergehalt von weniger als 2g/l gelten folgende Höchstwerte:
- Rotweine: max. 100mg/l SO2 (bis jetzt: 150mg/l)
- Weiß- und Roséweine: max. 150mg/l SO2 (bis jetzt: 200mg/l)
Weiters wurde festgelegt (Artikel 47 der (EG) Nr. 889/2008: „Katastrophenfälle), dass „falls außergewöhnliche Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr, den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geographischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Ergebnis zu erzielen“, die dafür zuständige Behörde eine Ausnahme genehmigen kann. Die Stabilität des Enderzeugnisses in dem betreffenden Jahr kann somit gewährleistet werden.
Etikettierung
Ab der Ernte 2012 wird die Verwendung der Angabe „Bio-Wein“ bzw. „Öko-Wein“ zugelassen. Die Verwendung des EU-Bio-Logos mit der Codenummer der Zertifizierungsstelle ist verpflichtend. Das Logo ist mit Kontrollstellennummer und folgendem Satz zu verwenden: „Wein aus österreichischer Landwirtschaft“. Achtung: Dieser kommt zusätzlich zu den bestehenden Wein-Bezeichnungsvorschriften auf das Etikett. Dieser Satz muss um das Logo stehen: links, rechts, darunter oder darüber.
Das Logo selber muss mindestens 9mm hoch und 13,5mm lang sein, kann aber auch größer verwendet werden (hier das Verhältnis Höhe zu Länge von 1 : 1,5 beachten).
Bezüglich der Biokennzeichnung gibt es das Service der Kontrollstelle, Etiketten überprüfen zu lassen (Fragen der Farbänderung und Vollständigkeit).
Wo bekommt man das EU-Bio-Logo?
- Von der Homepage Ihrer Kontrollstelle
- Unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/logo_de oder www.organic-farming.eu
Nicht erlaubte Verfahren
Folgende Verfahren sind bei der Herstellung von Bio-Wein verboten:
- Konzentrierung durch Kälte
- Teilweise Entalkoholisierung
- Entschwefelung durch physikalische Verfahren
- Behandlung mit Elektrodialyse und Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung
Folgende Verfahren, Behandlungen sind mit Einschränkung erlaubt:
- Bei thermischen Behandlungen darf die Temperatur von 70°C nicht überstiegen werden
- Bei Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerter Filtrierhilfsstoffe darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.