Pflanzenschutzmittel nur mit Sachkundeausweis

Ein Artikel von red. | 06.11.2015 - 10:12

Ab dem 26. November 2015 müssen alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln ihre Sachkundigkeit beim Umgang mit Pflanzenschutzmittel mittels Sachkundenachweis belegen. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer zu prüfen, ob bei der Abgabe ein Sachkundenachweis vorliegt.

Im Rahmen des Chemikaliengesetzes bestand folglich kein Grund mehr, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Gifte im Sinne des § 35 Chemikaliengesetz (ChemG) sind, weiter zu regeln. Mit einer Novellierung des § 5 Abs. 3 ChemG (BGBl I Nr 109/2015) sind Pflanzenschutzmittel daher ab 26. November 2015 nicht mehr Gegenstand des ChemG, ausgenommen bei der Verwendung als Begasungsmittel.

Zukünftig genügt der Sachkundenachweis gemäß Pflanzenschutzmittel-Recht für den Bezug von Pflanzenschutzmitteln, die Gifte nach dem ChemG sind. Es ist daher kein Antrag mehr zum Giftbezug zu stellen.

Aufgrund der neuen vereinheitlichten Einstufungs-und Kennzeichnungsbestimmungen für Chemikalien, wird die Bezeichnung „giftige“ und „sehr giftige“ Stoffe nicht mehr verwendet. Nur noch Stoffe und Gemische die „akut toxisch“, Kategorie 1, 2 oder 3 sind, und Stoffe und Gemische, die eine „spezifische Zielorgantoxizität“ bei einmaliger Exposition, Kategorie 1, aufweisen, gelten als Gifte im Sinne des § 35 ChemG.

Andere Regelung bei WeinbehandlungsmittelnFür den Bezug und die Verwendung von Giften als Weinbehandlungsmittel (betrifft großteils SO2 in flüssiger Form) ist weiterhin eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nötig. Allerdings genügt die einmalige Meldung (sofern sich an den Angaben nichts ändert), da der Giftbezug nicht mehr zeitlich begrenzt ist.

Als Nachweis der Sachkunde gelten nun auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (auch der Landwirtschaftskammern) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden. In Betracht kommen dabei z.B. die Facharbeiterausbildung oder einschlägigen Fach(hoch)schulkurse. Andreas Graf, LWK Österreich