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Neues Weingesetz im Überblick

Ein Artikel von Mag. Martin Raggam | 06.11.2009 - 00:00

Die neuen EU-Regelungen über Marktförderungsmaßnahmen in der Weinwirtschaft (z. B. Weingartenumstellung, Investitionen in die Kellerwirtschaft oder Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) wurden bereits im Laufe des vorigen Jahres umgesetzt. Mit 1. August 2009 ist auch der lebensmittelrechtliche Teil der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein (GMO) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurde die gesamte alte GMO-Wein unverändert in die Verordnung über die einheitliche GMO (VO Nr. 1234/2007) eingebunden.

Neues Weingesetz in einem Guss

Das neue Weingesetz dient in erster Linie zur Umsetzung des weinrechtlichen Teiles dieser einheitlichen GMO und der darauf basierenden Verordnungen. Betroffen sind insbesondere die Bereiche Bezeichnungsrecht und önologische Verfahren. Da es sich um umfassende Neuerungen handelt, und das alte Weingesetz 1999 bereits mehrfach novelliert wurde, wurde zur besseren Lesbarkeit keine Novelle zum alten Weingesetz, sondern ein neues Weingesetz in einem Guss erlassen. Im Folgenden werden die Hauptaspekte dieses neuen Weingesetzes unter Einbindung des EU-Weinrechtes dargestellt.

Neues Bezeichnungsrecht

Im Vordergrund stand die Überlegung, Änderungen für den Konsumenten im Bereich der Qualitäts- und Landweine zu vermeiden – soweit dies möglich war. Das mit 1. August 2009 neu eingeführte gemeinschaftliche Bezeichnungsrecht unterteilt nicht mehr in Tafelwein (inkl. Landwein) und Qualitätswein. Unterschieden wird lediglich in Weine mit einer näheren geografischen Herkunft als den Mitgliedstaat und in Weine ohne eine solche.

Sperrige Bezeichnungen vermieden
Für Weine mit einer näheren geografischen Herkunft als den Mitgliedstaat gibt es die gemeinschaftlichen Verkehrsbezeichnungen Wein mit geschütztem Ursprung (Wein g. U.) und Wein mit einer geschützten geografischen Angabe (Wein g. g. A).

In Hinblick auf die Weiterverwendung der Begriffe Qualitätswein (statt Wein g. U.) und Landwein (statt Wein g. g. A.) wurde bereits im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO-Wein klargestellt, dass dies möglich ist. Dies trifft für sämtliche österreichische traditionelle Verkehrsbezeichnungen (von DAC über Qualitäts- oder Prädikatswein und Kabinett und Spätlese bis hin zu Trockenbeerenauslese und Landwein) zu. Die Prädikatsangaben dürfen seit dem Weingesetz 1999 auch allein verwendet werden (die Verkehrsbezeichnung "Prädikatswein" oder "Qualitätswein" besonderer Reife und Leseart muss nicht zusätzlich am Etikett angegeben werden).

Bei Weinen ohne nähere geografische Herkunft entfällt die alte Verkehrsbezeichnung Tafelwein. Nunmehr lautet die Bezeichnung ausschließlich Wein, wobei zwischen Weinen ohne nähere geografische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorte(n) und/oder Jahrgang, und solchen mit Angabe von Rebsorte(n) und/oder Jahrgang unterschieden wird.

Aufgrund einer Übergangsbestimmung der EU-Weinbezeichnugsverordnung können Etiketten, die bis zum 31. Dezember 2010 gemäß den alten Bezeichnungsvorschriften gedruckt worden sind, weiterverwendet werden.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder ohne geografische Angabe mit Sorten- und/oder Jahrgangsbezeichnung
Im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO-Wein haben sich Deutschland und Österreich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, Wein ohne nähere Herkunft als den Mitgliedstaat mit Rebsorte oder Jahrgang zu bezeichnen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat jedoch für den Kommissionsvorschlag votiert, um eine Chancengleichheit mit den Weinexporten aus Drittländern wie Australien, Chile, Südafrika, Kalifornien usw. zu erreichen. Als Ausgleich wurde jedoch in der GMO-Wein festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten für diese Weine strengere Voraussetzungen und Kontrollregelungen festsetzen müssen, als für Wein ohne Herkunft und ohne Rebsorten oder Jahrgangsbezeichnung.

Auf dieser Grundlage wird für Wein aus Österreich ohne nähere geografische Herkunft, jedoch mit Rebsortenangabe auch ein Hektarhöchstertrag festgelegt, und vorgeschrieben, dass dieser Wein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat, sowie hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen hat.Im Gegensatz dazu kann z. B. ein Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung (entspricht dem bisherigen Tafelwein) in gewissem Ausmaß Fehler, wie z. B. leichte Böckser, aufweisen, ohne die Verkehrsfähigkeit zu verlieren. Ebenso wie bei Land- und Qualitätswein muss der Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l betragen.

Sämtliche Burgundersorten, aber auch die Rebsortenbezeichnungen Blaufränkisch oder den Rheinriesling dürfen ausschließlich bei Weinen mit geografischer Herkunft verwendet werden, weswegen sie schon auf Grund des Gemeinschaftsrechts bei Weinen ohne geografische Herkunft, jedoch mit Rebsorte und Jahrgang, ausgeschlossen sind. Hintergrund ist die mögliche Irreführung der Konsumenten (z. B.: Weißer Burgunder, Rheinriesling).

Darüber hinaus kann der Mitgliedstaat bei derartigen Weinen gewisse unbedeutende Traubensorten ausschließen. Österreich hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, dass sämtliche Qualitätsrebsorten (außer diejenigen mit unzutreffenden Herkunftsbezeichnungen) zugelassen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten für diese Weine zulassen.

Darüber hinaus kann Wein ohne nähere Herkunftsangabe nur mit einer Rebsortenangabe in Verkehr gesetzt werden, wenn er ausschließlich aus Österreich stammt (und nicht mit Wein aus einem anderen Mitgliedstaat verschnitten wurde.

Landwein

Die bisherigen Anforderungen an Landwein wurden im Wesentlichen aufrecht erhalten. Es wird lediglich klargestellt, dass auch Landwein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat.

Durch das Weingesetz wird festgelegt, dass Landwein ein Wein mit einer geschützten geografischen Angabe (Wein g.g.A.) ist. Zusätzlich werden die Landweinbauregionen Weinland, Bergland und Steirerland zugewiesen (die bisherige Weinbauregion Wien entfällt; die Herkunft Wien ist zukünftig dem Wiener Qualitätswein vorbehalten).

Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass Landwein – wie schon bisher – ausschließlich (und nicht nur zu 85 %, wie für Wein g. g. A. grundsätzlich vorgesehen) aus Trauben erzeugt werden muss, die aus der namengebenden Weinbauregion stammen.

Um eine etwaige Irreführung des Konsumenten zu verhindern, ist die zusätzliche Angabe "Wein mit geschützter geografischer Herkunft" nicht zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist wie bisher ausschließlich die Bezeichnung Landwein in Verbindung mit der Weinbauregion zu verwenden.

Qualitätswein

Wie bei Landwein werden auch bei Qualitätswein die grundsätzlichen Anforderungen nicht geändert; es wird jedoch auch bei Qualitätswein klargestellt, dass dieser in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat.

Das gemeinschaftliche Weinrecht regelt lediglich die unterste Weinkategorie (bisher Tafelwein und nunmehr Wein ohne geografische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang) abschließend. Dieser Wein wird als Marktordnungsprodukt von niedriger Qualität gesehen, das in sämtlichen weinbautreibenden Mitgliedsstaaten gleichen Regeln unterliegt.

Weine mit geografischer Herkunft sind jedoch äußerst vielschichtig und eben durch diese Herkunft geprägt. Schon bei der Entstehung der ersten gemeinsamen Marktorganisation für Wein war es schwierig, diese teils über Jahrhunderte entwickelten Traditionen in einem abschließenden Regelwerk zu normieren. Um den Anforderungen an Weine aus unterschiedlichen Herkunftsbereichen Genüge zu tun, hat das gemeinschaftliche Weinrecht von Anfang an für Weine mit geografischer Herkunft lediglich Rahmenregelungen vorgesehen, innerhalb derer der nationale Mitgliedstaat Durchführungsvorschriften vorsehen kann.

Dieser Ansatz wird auch nach der Übernahme des allgemeinen Systems zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beibehalten.

Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedsstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen. Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein.

Die GMO sieht dazu detaillierte Vorschriften für ein schutzverleihendes Verfahren vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften für ein nationales Vorverfahren zum Schutz neuer Herkunftsbezeichnungen zu erlassen. Die Frist dafür war ursprünglich der 1. August 2009; sie wurde jedoch auf 1. August 2010 verschoben.

Das neue Weingesetz enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, derartige Regeln vorzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich dieses schutzverleihende Verfahren lediglich auf "neue Herkünfte" (die nach dem 1. August 2010 eingeführt werden) bezieht.

Für bestehende geschützte Weinnamen (wie z. B. für sämtliche bisher bestehende Weinbaugebiete inkl. "DAC-Herkünfte" und Weinbauregionen in Österreich) sieht die GMO ein vereinfachtes Übernahmeverfahren vor.

Ebenso wie bei Landwein untersagt das Weingesetz auch bei Qualitätswein die zusätzliche Verkehrsbezeichnung "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" oder "Wein g.U.", um eine allfällige Irreführung der Konsumenten durch diesen zusätzlichen Begriff zu verhindern.

Qualitätswein immer geprüft
Durch das neue Weingesetz wird klargestellt, dass Qualitätswein in jedem Fall – sowohl im Inland als auch im Ausland – nur dann an den Verbraucher abgegeben werden darf, wenn er staatlich geprüft ist. Wird also z. B. bereits geprüfter österreichischer Qualitätswein im Tank nach Deutschland verbracht und dort mit anderem Qualitätswein verschnitten, so muss dieser Verschnitt nochmals zur Prüfnummernerteilung eingereicht werden. Aus diesem Grund wird ausdrücklich festgeschrieben, dass das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt Prüfnummernbescheide auch Antragstellern mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft erteilen kann.

Glas kein Muss mehr
Darüber hinaus wird von der bisherigen Verpflichtung, österreichischen Qualitätswein lediglich in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abzugeben, abgegangen. In Hinblick auf die neuen Anforderungen, vor allem auf skandinavischen Märkten, kann Qualitätswein nunmehr auch z. B. in Bag-in-Boxes (BIBs) angeboten werden. Eine Banderole ist weiterhin lediglich bei österreichischem Qualitätswein, der im Inland in Glasflaschen abgefüllt wurde, erforderlich.

Als Neuerung beim Prädikatswein ist anzuführen, dass nunmehr in Flaschen abgefüllte Spätlesen nicht vor dem 1. Jänner (bisher 1. März) in Verkehr gebracht werden dürfen.

Önologische Verfahren

Eines der wichtigsten Kapitel der GMO-Wein stellen die önologischen Verfahren dar. In diesem Bereich gilt das absolute Verbotsprinzip: Verfahren und Behandlungsweisen, die auf Gemeinschaftsebene nicht ausdrücklich zugelassen sind, dürfen nicht angewendet werden. Bei Herkunftsweinen kann der Mitgliedstaat jedoch gewisse Einschränkungen treffen. Das Weingesetz enthält in diesem Bereich lediglich spezielle Durchführungsregelungen zur GMO.

Alkoholerhöhung, Anreicherung
Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission wird in der neuen GMO-Wein weiterhin die Anreicherung mittels Saccharose (Rübenzucker) zugelassen. Die maximale Anreicherungsspanne beträgt allerdings nicht mehr 2,5 %Vol. Alkohol, sondern lediglich 2,0 %Vol. Alkohol in der Weinbauzone B (wie schon bisher bei der Weinkonzentrierung durch Umkehrosmose oder Vakuumdestillation). In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedsstaaten darüber hinaus beantragen, dass dieser Grenzwert um 0,5 % angehoben wird (früher um 1 %).

Der Grenzwert für den maximalen Gesamtalkohol nach der Aufbesserung (19 °KMW für weißen Land- und Qualitätswein sowie 20 °KMW für roten Qualitätswein) ist schon im Rahmen des Weingesetzes 1999 entfallen.

Gemäß der neuen GMO-Wein darf der Gesamtalkoholgehalt nach der Anreicherung bei Weißwein ohne geografische Herkunft in der Weinbauzone B max. 12 %Vol. betragen. Bei Rotwein ohne geografische Herkunft kann der Mitgliedstaat diesen Wert auf 12,5 %Vol. anheben. Dies erfolgt mit dem neuen Weingesetz.

Bei Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung (also bei Qualitätsweinen und Landweinen) haben die Mitgliedstaaten den Grenzwert für den maximalen Gesamtalkoholgehalt nach einer Anreicherung festzusetzen. Die GMO sieht also wie bisher keinen Wert vor; anders als bisher verpflichtet sie jedoch die Mitgliedsstaaten, einen derartigen Wert festzulegen. Dieser Wert wird mit 13,5 %Vol. für weißen Land- oder Qualitätswein sowie mit 14,5 %Vol. für roten Land- und Qualitätswein festgesetzt. Unaufgebesserte Weine fallen nicht unter diese Grenzwerte.

Weiterhin darf aufgebesserter Qualitätswein höchstens 15 g Restzucker (auch nach einer allfälligen Gärungsunterbrechung ohne Süßung) enthalten. Nunmehr wird auch für Landwein dieser Grenzwert festgelegt. Bei Kabinett- und Prädikatsweinen sind Aufbesserung und Süßung wie bisher ausgeschlossen.

Süßung
Bisher wurde bei der Süßung dahingehend unterschieden, ob der zu süßende Wein aufgebessert war oder nicht. Bei aufgebessertem Wein (der überwiegende Anteil der Fälle) war eine Süßung lediglich mit Traubenmost zulässig, der keinen höheren potenziellen Alkoholgehalt aufweist als der zu süßende Wein. Ein indirekter Grenzwert war bei einer derartigen Süßung lediglich durch den Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol gegeben.

Nicht aufgebesserter Wein konnte auch mit Traubenmostkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt werden. Durch diese Süßung durfte der potenzielle Alkoholgehalt allerdings max. um 2 %Vol. angehoben werden.

Gemäß der neuen gemeinschaftlichen Rechtslage wird die Süßung (anders als z. B. die Aufbesserung) nicht mehr in der GMO-Wein geregelt, sondern ausschließlich in der EU-Verordnung über die önologischen Verfahren.

Die Süßung ist nunmehr sowohl bei nicht aufgebessertem als auch bei aufgebessertem Wein undifferenziert mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zulässig. Darüber hinaus darf der Gesamtalkohol nicht lediglich um 2 %Vol., sondern um 4 %Vol. erhöht werden. Letzterer Grenzwert bezieht sich ausschließlich auf die Süßung; die (auf den Gesamtalkoholgehalt bezogenen) 4 %Vol. können mittels Süßung auch einem Wein zugesetzt werden, der vorher bis an die zulässigen Höchstgrenzen aufgebessert wurde.

Die Süßung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung ist schon auf Grund der Kommissionsverordnung über die önologischen Verfahren direkt zulässig; einer gesetzlichen Regelung durch den Mitgliedstaat bedarf es nicht.

Die Süßung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Sie muss innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region erfolgen. Für Österreich bedeutet dies, dass Qualitätswein im gesamten Bundesgebiet gesüßt werden kann. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost müssen allerdings aus demselben Anbaugebiet stammen wie der Wein; bei rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (herkunftsneutral) ist diese Voraussetzung – auch auf Grund eines EuGH-Urteiles im Rechtsstreit zwischen Italien und Deutschland – nicht gegeben.

Seit dem Weingesetz 1999 darf österreichischer Qualitätswein nur bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden. Diese Vorschrift wird auch auf Landwein ausgeweitet.

Derartige Einschränkungen auf nationaler Ebene sind auf Grund des gemeinschaftlichen Weinrechts für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geographischer Angabe zulässig. Gemäß der GMO können die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren beschränken oder ausschließen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale dieser Erzeugnisse (in Ö.: Land- und Qualitätswein) zu fördern.

Rebflächenverzeichnis zur BKI

Derzeit werden in den weinbautreibenden Bundesländern Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen geführt. Mit dem Ziel einer einheitlichen Handhabung und in Hinblick auf die im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Weindatenbank (soll sämtliche für die Weinkontrolle relevanten Daten enthalten), wird das Rebflächenverzeichnis in Hinkunft von der Bundeskellereiinspektion geführt. Dies soll nach dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes (gemäß GMO-Wein entweder 2015 oder – mit nationalem Beschluss – 2018) erfolgen.

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist der Bund zur Führung eines Rebflächenverzeichnisses zuständig, da es sich um eine Verpflichtung auf Grund der GMO handelt und gemäß § 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (Verfassungsbestimmung) die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Marktorganisationen Bundessache sind und unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Verpflichtende 4. Probe beim Prüfnummernantrag

Bisher wurde bei der Einreichung zur Erlangung einer Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein nur auf Verlangen eine zusätzliche versiegelte Probe ausgehändigt. Zur besseren Beweissicherung soll dies in Zukunft jedenfalls – auch ohne explizite Aufforderung des Antragstellers – erfolgen. Das bedeutet, dass zukünftig vier statt drei Flaschen pro Wein bei der Einreichung mitzubringen sind.

Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer können jedoch auf ausdrückliches Ersuchen des Antragstellers auch ohne Aushändigung einer zusätzlichen Probe entgegen genommen werden.

Erntemeldung

Durch die neue Textierung soll klargestellt werden, dass jährlich zusammen mit der Ernte- und Erzeugungsmeldung auch ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben ist. Wenn die Abgabe von Erntemeldungen wiederholt verweigert wurde, durfte schon bisher die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges ausschließlich als Tafelwein verkauft werden. Nunmehr wird auch klargestellt, dass für diesen Wein kein Prüfnummernantrag gestellt werden darf.

Zusätzlich wird ausdrücklich festgeschrieben, dass bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht eine Ernte- bzw. Bestandsmeldung (im Nachhinein) auch dann nachzuholen ist, wenn dafür bereits eine Verwaltungsstrafe bezahlt wurde.

Fazit

Mit dem neuen Weingesetz erfolgt eine engere Anbindung an das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht und eine Stärkung der Weinkontrolle. Durch die umfassenden rechtlichen Neuerungen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die auch in Zukunft die Qualitätssteigerung als zentrales Anliegen der österreichischen Weinwirtschaft ermöglichen.

Neue Kategorie "Wein"

Statt des Begriffes "Tafelwein" kommt "Wein". Entweder als Wein mit Sorte und Jahrgangs-angabe (dann mit Mengenbeschränkung und Kostkontrolle) oder als Wein ohne Sorte/Jhg. und ohne Mengenlimit.

Der Autor

Mag. Martin Raggam, Bundesministerim für Land- und Forstwirtschaft, Umweltund Wasserwirtschaft, E-Mail: martin.raggam@bmlfuw.gv.at