Leitartikel 10-2023

Lagenklassifikation tritt in Kraft

Ein Artikel von CR Prof. DI Josef Glatt, MBA | 15.10.2023 - 09:14
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Ob in einem Weinbaugebiet Lagen klassifiziert werden sollen, entscheidet in der ersten Phase das Regionale Komitee  © ÖWM / WSNA

Regionale Weinkomitees jener Gebiete, die eine Klassifikation umsetzen wollen, können das nach einem ausführlichen Diskussionsprozess dem Nationalen Weinkomitee mitteilen. Das Nationale Weinkomitee setzt dann den Klassifizierungsprozess in Gang. Für die praktische Umsetzung wurde seitens dieses Weinkomitees ein Klassifikationsdokument entwickelt, das vom Bundesministerium für Landwirtschaft offiziell aufgelegt wurde. Anhand des Dokuments wird dann für jede in Frage kommende Riede in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium die Bedeutung der Riede im Gebiet definiert. Dabei wird unter anderem die historische Bedeutung der Ried hinterfragt, die Homogenität der Riede in Bezug auf Boden, Klima und Exposition, aber auch Vermarktungsmengen und -wert der Weine, die aus dieser Ried gewonnen werden, analysiert. Dargelegt werden müssen zudem auch weitere Faktoren, die das Qualitätspotenzial der Riede aufzeigen, etwa nationale und internationale Weinbewertungen. 

Nur DAC-Weine, Handlese, geringerer Ertrag

Als Basis für die Lagenklassifikation legt die Verordnung allgemeine Bedingungen fest. So dürfen die Begriffe „Erste Lage“ oder „Große Lage“ beispielsweise nur für DAC-Weine aus klassifizierten Rieden verwendet werden. Das Weinbaugebiet, aus dem der Wein stammt, muss zudem die drei DAC-Stufen „Gebietswein, Orts- und Riedenwein“ definiert haben. Darüber hinaus sieht die Verordnung für die Verwendung der Bezeichnungen „Erste Lage“ oder „Große Lage“ einen niedrigeren Hektarhöchstertrag als den gesetzlich vorgeschriebenen, eine Ernte mittels Handlese sowie einen frühestmöglichen Einreichtermin zur Prüfnummer mit 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres vor.

Eine „Erste Lage“ bedeutet auch große Einschränkungen für andere Weine, die auf dieser klassifizierten Ried geerntet werden. Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren steht die Riedenbezeichnung der klassifizierten Ried dann nämlich nur mehr den „Erste Lage“-Weinen zur Verfügung. Daher wird es von Gebiet zu Gebiet, aber auch von Riede zu Riede unterschiedlich sein, eine derartige Klassifizierung anzustreben. 

Klassifizierung als Option

Es ist auch nicht notwendig, dass jedes Gebiet sofort eine Entscheidung trifft, ob eine Klassifizierung sinnvoll ist. Dies muss genau überlegt und im Gebiet unter Einbindung der Weinbauvereine entsprechend ausdiskutiert werden. Da die Umsetzung der Klassifizierung in den Gebieten in strenger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft zu erfolgen hat, kann die Klassifizierung auch nicht sofort in jedem Gebiet umgesetzt werden. Das Nationale Weinkomitee hat sich darauf geeinigt, mit der Klassifizierung in jenen Gebieten, die bereits viel Vorarbeit zu diesem Thema geleistet haben, zu beginnen. Damit soll auch das beschlossene Lagenklassifikationsdokument auf seine Praxistauglichkeit geprüft werden, ob jeder geforderte Punkt auch praktisch umsetzbar ist. 

Aufgrund des Ergebnisses des Lagenklassifikationsprozesses für alle im Gebiet in Frage kommenden Rieden schlägt das Regionale Weinkomitee die Rieden mit der größten Bedeutung dem Nationalen Weinkomitee zur Klassifizierung vor. Nach nochmaliger Prüfung schlägt das Nationale Weinkomitee in der Folge diese Rieden dem Bundesminister zur Verlautbarung in der jeweiligen DAC-Verordnung vor.