Die Erhöhung der Steuern für PS-starke Kraftfahrzeuge, die Erhöhung der Tabaksteuer, die Erhöhung der Alkoholsteuer sowie die Wiedereinführung einer Schaumweinsteuer waren der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die neue Koalition in ihrem Koalitionsabkommen anstelle der Einführung von sogenannten „Reichensteuern“ (Vermögensteuer etc.) geeinigt hat. Diese Steuern sollen quasi als Symbolsteuern fungieren, mit denen die „Reichen“ zumindest teilweise getroffen werden.
Unter dem Kapitel „Ökologisierung und Gesundheit“ hat man sie im Koalitionsabkommen verpackt. Mit dem sogenannten Abgabenänderungsgesetz werden diese und andere Steuererhöhungen im Parlament beschlossen und mit 1. März in Kraft gesetzt. Abgesehen davon, dass die Wein- und Sektwirtschaft in ihren Stellungnahmen ihr Befremden darüber ausgedrückt hat, dass die Wiedereinführung einer Schaumweinsteuer als steuerliche Maßnahme zur Besteuerung „gesundheitsschädlicher Produkte“ verkauft wird, wurde auch ausgeführt, dass die deutliche Erhöhung der Schaumweinsteuer sich nur unwesentlich auf die teuren Luxuslabels wie Champagner und sonstige Edelschaumweine auswirkt, aber vielmehr auf die großen Mengen Schaumwein, die im Lebensmittelhandel um durchschnittlich 3,99 Euro vom Ottonormalverbraucher gekauft werden. Eine Schaumweinsteuer von 90 Cent pro Flasche (inkl. USt.) hat für hochpreisige Champagner (30 Euro aufwärts) nur marginale Auswirkungen, für einen Sekt im Lebensmittelhandel bedeutet dies eine Preiserhöhung um 25 Prozent.
Hoher Verwaltungsaufwand
Die Schaumweinsteuer wurde im Jahr 2005 nicht zuletzt deshalb abgeschafft, da sie als sogenannte Bagatellsteuer unter verhältnismäßig hohem Aufwand eine geringe Steuerleistung erbrachte. Auch derzeit wird geschätzt, dass die Wiedereinführung einer Schaumweinsteuer nicht mehr als 25 Mio. Euro pro Jahr ausmachen würde (0,05% des Gesamtsteueraufkommens). Geringe Einnahmen bei einem hohen Verwaltungsaufwand also, wenn diese Verbrauchssteuer wiedereingeführt wird.
Ausländische Konkurrenz
Der zweite Grund für die Abschaffung der Schaumweinsteuer im Jahr 2005 war die übermächtig gewordene Konkurrenz des italienischen Prosecco, der als Perlwein keiner Schaumweinsteuer unterworfen war. Dadurch standen Anfang der 2000er Jahre einem jährlichen Schaumweinabsatz von 20 Mio. Flaschen bereits knapp 10 Mio. Flaschen Perlwein (hauptsächlich Prosecco) gegenüber. Auch diese zukünftig wieder vorhandene wettbewerbsmäßige Ungleichstellung wurde wieder ins Treffen geführt, weshalb manche wohl gemeint haben, dass dann eben auch Perlwein besteuert werden muss. Abgesehen davon, dass es nicht Ziel der Weinbauvertretung sein kann, neben Schaumwein dann eben zukünftig auch tausende Selbstvermarkter zu besteuern, die in ihrem Portfolio auch einen Teil Perlwein mitvermarkten: Eine separate Besteuerung des Perlweines würde auch den einschlägigen EU-Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchssteuern auf Alkohol widersprechen. Perlwein, der nicht unter den Schaumwein-Begriff fällt, darf nur dann einer Verbrauchssteuer unterworfen werden, wenn gleichzeitig auch Stillwein besteuert wird. Und das wollen wir in Österreich ganz sicher nicht (obwohl es auf dem Koalitionsverhandlungstisch lag).
Schaumwein hingegen darf, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Verschluss mit einem typischen Schaumweinstopfen samt Agraffe oder Kohlensäureüberdruck über 3bar), einer eigenen Verbrauchssteuer unterworfen werden. Das war eben in Österreich bis zum Jahre 2005 der Fall und soll nun wiedereingeführt werden. Eines ist aber auch klar: Prosecco, der nach Österreich eingeführt wird, und als Frizzante mit Schaumweinverschluss und Agraffe verschlossen ist, unterliegt der Schaumweinsteuer. Er unterliegt auch der Schaumweinsteuer, wenn er mit einem Schraubverschluss verschlossen ist, sofern er einen Kohlensäureüberdruck von über 3bar aufweist.
Auf der anderen Seite: Ist es sinnvoll, in einem gemeinsamen Binnenmarkt eine Verbrauchssteuer für ein Produkt einzuheben, die es in den angrenzenden (südlichen) Weinländern nicht gibt? Denn jene Schaumweine, die per Selbstabholung oder Direktversand nach Österreich hereinkommen, werden von der Schaumweinsteuer wohl nicht erfasst werden.
Fazit
Sollte die Schaumweinsteuer wiedereingeführt werden, wird die Branche sehr genau beobachten müs-sen, wie sich die Absatzzahlen des Schaumweines entwickeln und welches Steueraufkommen nach Abzug des Aufwandes tatsächlich übrigbleibt und danach entsprechend reagieren.