Damit das nicht passiert, gilt es den Pflanzenschutz mit Sachverstand durchzuführen: Nach Entfall der IP-Richtlinien sollte nach wie vor die Resistenzgefahr im Auge behalten werden (siehe u. a. Tabelle auf Seite 26)
Generell gilt ab sofort: Es dürfen nur noch Pflanzenschutzmittel mit österreichischer Reg.-Nr. gekauft, gelagert und angewendet werden.
Laufende Anpassungen zu erwarten
Aufgrund von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit der Mittel bzw. Resistenzerscheinungen einzelner Schädlinge und Krankheiten ist während des Jahres mit Änderungen in der Zulassung zu rechnen. Die jeweilige aktuelle Zulassung ist im Internet unter www.psm.ages.at abrufbar. Auf § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBI. II Nr. 233/2011, wird hingewiesen.
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Pflanzenschutzmittel mit österreichischer Pflanzenschutzmittel-Registernummer ist unter selbigen Bedingungen auch der Einsatz von parallel genehmigten Pflanzenschutzmitteln („Parallelgenehmigungen“) zulässig, die nicht unbedingt direkt in dieser Pflanzenschutzmittelliste angeführt sind. Ein „parallel genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittel-Registernummer wie das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern).
Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber). Parallel genehmigte Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen und auch im Internet abrufbar (http://pmg.ages.at).
Auflagen in der Anwendung
Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle gesetzlich (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsauflagen einzuhalten, unter anderem die Abstandsauflagen (Abstände zu Gewässern). Die Angaben dazu finden Sie in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels. Achten Sie auf eine gründliche Reinigung der Pflanzenschutzgeräte, damit Sie einen Wirkstoff von einer Kultur, wo dieser zugelassen ist, nicht in eine andere Kultur am eigenen Betrieb verschleppen, wo dieser nicht zugelassen ist.
ÖPUL 2015 – 2020: „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“
Um an der Maßnahme „Pflanzenschutzmittelverzicht“ teilnehmen zu können, muss an der Maßnahme „Erosionsschutz Wein (Obst, Hopfen)“ teilgenommen werden.
Folgende Varianten werden angeboten:
- 1. Variante A: Vollständiger Verzicht auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gem. VO 834/2007 „Bio-Verordnung“) im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnahmenfläche.
- 2. Variante B: Vollständiger Verzicht auf Herbizide im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnahmenfläche (auch Herbizide zum Abbrennen von Stockaustrieben).
Antiresistenzmanagement
Da die IP-Einschränkungen wegfallen, liegt es in der Verantwortung des Winzers, die Wirkstoffe so einzusetzen, dass keine Resistenzen bzw. Wirkungsminderungen entstehen. Die Wirkstoffe der Pflanzenschutzmittel werden schon seit Jahren von Experten in sog. Wirkklassen nach Wirkungsmechanismen eingeteilt, genannt: FRAC (Fungicide Resistance Action Committee). Im Internet unter www.frac.info zu finden.
Zur Vermeidung einer Wirkung auf Nützlinge, Nicht-Zielorganismen und die Umwelt enthalten moderne Fungizide meist sehr spezifisch wirkende Wirkstoffe, die gezielt an nur wenigen Orten im Stoffwechsel des Krankheitserregers angreifen. Durch diesen spezifischen Wirkungsmechanismus steigt jedoch die Gefahr der Resistenzentwicklung, wenn der Wirkstoff häufiger gegen eine Krankheit eingesetzt wird. Bei der Planung der Spritzfolge ist daher zu beachten:
- Bevorzugt vorbeugende Bekämpfung (vor einem sichtbaren Befall) anstreben.
- Gute Applikationstechnik sicherstellen (z.B. angepasste Fahrgeschwindigkeit).
- Gebrauchsanweisungen der Hersteller beachten
- Kulturtechnische Maßnahmen zur Befallsvorbeugung nutzen.
- Wechsel von Fungiziden mit verschiedenen Wirkungsmechanismen (d.h., einen Wirkstoffgruppenwechsel vornehmen) durchführen.
Applikations-Hinweise
Solange keine Laubarbeiten (Entspitzen) durchgeführt werden, lässt sich allein aus dem Trieblängenwachstum mit genügend hoher Genauigkeit auf den Blattflächezuwachs pro Trieb schließen.
Nimmt beispielsweise die Trieblänge von 35auf 55 cm (= 20cm) zu, bedeutet dies, dass ungefähr 400 cm² Blattfläche pro Trieb neu gebildet worden sind und deshalb der aktive Schutz der letzten Behandlungsmaßnahme zunehmend verloren geht. Eine Wiederholung der Spritzung ist vom herrschenden Infektionsdruck und der Wirkungsweise der Präparate abhängig. Bei hohem Infektionsdruck und einer Belagswirkung der Präparate sollte diese sobald als möglich, jedenfalls noch vor dem nächsten Infektionsereignis, erfolgen.
In normalen Jahren werden in 10 Tagen ungefähr 400 cm²/Trieb neu gebildet. Eine Wiederholung der Spritzung ist notwendig, um den vollen Schutz zu erhalten. Besonders ab Ende Mai bis Anfang August ist die Trieb- und damit die Blattflächenentwicklung stark von der Jahreswitterung geprägt. Pflanzenschutzmaßnahmen müssen daher an die jährlich unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die Tabelle zeigt ein Beispiel für Angaben, wie sie auch in der Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Weinbau zu finden ist.
Die Autoren
DI Barbara Friedrich, HBLA und BA für Wein- und Obstbau Klosterneuburg
E-Mail: barbara.friedrich@weinobst.at;
Ing. Erhard Kührer, LFS Krems;
Josef Klement, LK Steiermark