Die jeweils geltende Fassung der gegenständlichen IP-Pflanzenschutzmittelliste ist auch aus dem Internet abrufbar unter www.lebensministerium.at, weiter unter „Land“, „Produktion und Märkte“, „Pflanzliche Produktion“ und „Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel“. Hinsichtlich der nachstehend angeführten Pflanzenschutzmittel mit österreichischer Pflanzenschutzmittelregister-Nummer ist unter selbigen Bedingungen auch der Einsatz von parallel genehmigten Pflanzenschutzmitteln („Parallelgenehmigungen“) zulässig, die nicht direkt in dieser IP-Pflanzenschutzmittelliste angeführt sind. Ein „parallel genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregister-Nummer, wie das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel (in der nachstehenden Liste aufgeführt), jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern).
Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber). Parallel genehmigte Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen und auch aus dem Internet abrufbar (www.psm.ages.at).
Hinsichtlich der nachstehend mit deutscher oder mit niederländischer Zulassungsnummer aufgeführten Pflanzenschutzmittel sind ausschließlich die gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bis vor dem 14. Juni 2011 zum Inverkehrbringen in Österreich gemeldeten Pflanzenschutzmittel zulässig, soweit diese in der „Liste der mit Stichtag 13. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmittel, für die die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zur Anwendung kommen“ aufgeführt sind, die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist. Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass in dieser Liste auch deutsche Parallelimportprodukte (mit der entsprechenden Parallelimport-Nummer aufgrund einer „Verkehrsfähigkeitsbescheinigung“ der deutschen Behörde) enthalten sind und diese unter denselben Bedingungen und Einschränkungen zulässig sind, wie die anderen gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bis vor dem 14. Juni 2011 zum Inverkehrbringen in Österreich gemeldeten Pflanzenschutzmittel, obwohl sie nicht direkt in dieser IP-Pflanzenschutzmittelliste angeführt sind.
Die „Liste der mit Stichtag 13. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmittel, für die die Übergangsbestimmungen des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zur Anwendung kommen“, wird seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) zumindest wöchentlich aktualisiert. Die jeweils aktuelle Liste ist im Internet abrufbar unter www.ages.at. Auf § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 wird hingewiesen.