Die in Österreich förderbaren Investitionen werden in einem Merkblatt der AMA detailliert beschrieben. Die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte der Europäischen Union ermöglicht eine Beihilfe für Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in die Infrastruktur von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebes verbessern.
ECKPUNKTE DER FÖRDERUNGEN
- Antragstellung im Bereich der Weininvestitionen erfolgt in digitaler Form auf www.eama.at.
- Wäre der Antrag abzuweisen, da die Budgetmittel für die eingereichten Anträge nicht ausreichen, kann der Antrag im Folgejahr wieder dem Auswahlverfahren unterzogen werden, sofern das entsprechende Feld im Antrag angekreuzt wurde.
BEIHILFENBERECHTIGT SIND
- Betriebe, welche Produkte der EU-Marktorganisation erzeugen oder vermarkten und somit zur Vorlage einer Bestandsmeldung (mit entsprechendem Zugang/Abgang) gemäß Weingesetz verpflichtet sind, sowie
- im Bereich der Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts“ auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert oder einem solchen gleichzustellen sind. Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt.
Neu gegründete Betriebe, welche noch keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind ebenfalls teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen.
INVESTITIONSFÖRDERUNG (GMO)
Die Beihilfe beträgt 30% der Netto-Investitionskosten (ohne Umsatzsteuer), ausgenommen Flaschenabfüllanlagen und Lagertanks (hier beträgt die Beihilfe 25 %) sowie Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (hier beträgt die Beihilfe 40 %). Die förderfähigen Kosten sind je nach Investition begrenzt.
Nach wie vor gefördert werden:
- Technologien zur Rotweinverarbeitung
- Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
- Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
- Holzgärständer
- Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung (Fördersatz von 30 auf 40% angehoben) wie auch Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung. Systeme, die ausschließlich der Raumtemperierung dienen, sind nicht förderfähig.
Gefördert wird auch die Neuanschaffung folgender Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und etwa Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000 €.
- Klärungseinrichtungen: Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trub-/ Kieselgurfilter ist auch förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000€.
- Einrichtungen zur Trubaufbereitung (Vakuumdrehfilter, Trubfilter): Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000€.
- Flaschenabfülleinrichtungen: Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000 €.
- Abbeer- und Sortiermaschinen (stationäre Anlagen für händische und automatische Sortierung/Reinigung): Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000 €.
- Weinpressen (pneumatisch; in Edelstahlausführung): Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000€.
- Lagertanks: Sie werden mit 25% der Nettokosten gefördert und es gibt eine Staffelung nach Behältergröße (Details im AMA-Merkblatt). Der Behälter muss auf jeden Fall geschlossen bzw. kann er als Immervoll-Tank ausgeführt sein, er kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000 €, wobei es auch für die Einzeltanks Obergrenzen gibt.
REFERENZKOSTEN UND MINDESTHÖHE
Für viele Fördergegenstände wurden Referenzkosten hinterlegt. Es wird empfohlen, zu jedem beantragten Fördergegenstand zwei Kostenvoranschläge einzuholen. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen beträgt 2.000€.
Antragsstopp bei Umstellungsförderung und Absatzförderung
Weil das diesbezügliche Budget absehbar erschöpft ist, gibt es derzeit einen Antragsstopp bei der Umstellungsförderung, der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und bei den Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt.
Anträge für die Umstellung können wieder ab 16. Oktober 2023 gestellt werden, Anträge für die Absatzförderung und Infomaßnahmen ab dem 1. September 2023. Für die Einreichungen zur Investitionsförderung gibt es keine Einschränkungen.