Gewinnermittlung: Überprüfung Umsatzgrenzen/Einheitswert
Wurde die Umsatzgrenze von 400.000€ im Jahr 2020 und 2021 überschritten oder wird die Einheitswertgrenze am 31. Dezember 2022 von 130.000€ für den Gesamtbetrieb überschritten, ist ab 2023 zwingend die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Gewinnermittlungsart anzuwenden.
Buchführungspflicht ab 2023 besteht, sofern die Umsatzgrenze von 700.000€ im Jahr 2020 und 2021 überschritten wurde. Eine Einheitswertgrenze für die Verpflichtung zur doppelten Buchführung besteht nicht mehr. In bestimmten Fällen ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (Wechsel von Vollpauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Wechsel von Teilpauschalierung zu doppelter Buchführung, Wechsel von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu doppelter Buchführung) am Jahresende ein Übergangsergebnis zu ermitteln. Dazu ist neben der Erhebung der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten eine Inventur der Vorräte und des Anlagevermögens vorzunehmen.
Ausblick auf 2023: Die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung wird von 130.000 auf 165.000€ erhöht. Ziel der Erhöhung der Einheitswertgrenze ist eine Verwaltungsvereinfachung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Überschreitet der Einheitswert am 31.12. den Betrag von 165.000€ nicht, darf der steuerliche Gewinn des Betriebs mittels Teilpauschalierung ermittelt werden.
Die Grenze für die Vollpauschalierung bleibt unverändert bei 75.000€. Erst ab einem Einheitswert von mehr als 165.000€ muss der Gewinn mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechnet werden.
Gewinnverteilung auf drei Jahre (Gewinnglättung)
Betriebe, die ihre Einkünfte mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchführung ermitteln, können ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über drei Jahre). Dadurch können schlechte Ernten oder Marktpreise steuerlich besser ausgeglichen werden. In die Verteilung einzubeziehen sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aber auch aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft. Nicht erfasst sind Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank sowie dem Almausschank. Der Antrag ist mit der Steuererklärung zu stellen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinnverlagerung, ESt-Progression glätten
Werden die Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann (nebst der oben beschriebenen Gewinnverteilung) der steuerliche Gewinn verändert werden, indem beispielsweise Zahlungen in das nächste Jahr verschoben werden. Anders als bei der doppelten Buchhaltung gilt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt: Nur Zahlungen verändern das Ergebnis, der Zeitpunkt des Entstehens von Forderungen gegenüber Kunden bzw. von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten ist irrelevant. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, Forderungen erst nach dem 31.12.2022 zu vereinnahmen bzw. Ausgaben noch vor dem 1.1.2023 zu bezahlen, damit diese erst in die Steuerbemessungsgrundlage für 2023 einfließen.
Umsatzsteueroption
Betriebe, die (freiwillig) von der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Regelbesteuerung wechseln wollen, können diesen Antrag bis 31.12.2022 mit Rückwirkung ab 1.1.2022 oder 1.1.2021 schriftlich beim Finanzamt stellen. Wird die Regelbesteuerung rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr beantragt (also rückwirkend zum 1.1.2021), so ist zeitgleich mit dem Antrag eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 beim Finanzamt abzugeben.
Im Zuge des Teuerungs- und Entlastungspaketes II wird die Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 22 Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2023 von 400.000 auf 600.000€ angehoben. Die neue Grenze gilt für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
Beispiel: Ein Winzer, der im Jahr 2023 einen Umsatz von 550.000 Euro erzielt, liegt über der alten und unter der neuen Umsatzgrenze. Die Folge daraus ist, dass der Weinbauer in Zukunft abhängig von den Vorjahresumsätzen ohne Antrag automatisch in die Umsatzpauschalierung gem. § 22 UStG fällt.
Ein (allenfalls freiwilliger) Wechsel in die Umsatzsteuerpauschalierung hat weitreichende Konsequenzen. So können etwa beim Export von Waren an andere Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Rechnungen mehr gelegt werden und in vielen Bereichen gelangen im Vergleich zur Regelbesteuerung andere Steuersätze zur Anwendung. Darüber hinaus kommt es durch den Wechsel zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG. Dies bedeutet eine aliquote Rückrechnung von bereits gezogenen Vorsteuern auf Investitionen ins Anlagevermögen sowie eine Vorsteuerkorrektur auf zugekaufte Betriebsmittelvorräte, die am Ende des Jahres noch auf Lager liegen. In diesem Zusammenhang sind eine vorausschauende Planung und individuelle Vorteilhaftigkeitsrechnung unerlässlich, um gegebenenfalls freiwillig in der Umsatzsteuerverrechnung zu verbleiben. Für das Jahr 2023 kann ein entsprechender Regelbesteuerungsantrag bis spätestens 31.12.2024 gestellt werden (Achtung: Bindungsfrist fünf Jahre).
Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal nützen
Sofern der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchführung ermittelt wird, kann neben dem Grundfreibetrag (2022 max. 4.500€) auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (bis max. 45.950€) gewinnmindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen neben ungebrauchten, abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren auch bestimmte Wertpapiere.
Halbjahresabschreibung bis zum 31.12.2022 nützen
Wenn die Anschaffung und Inbetriebnahme von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens noch in der zweiten Jahreshälfte 2022 erfolgen, kann eine steuerliche Halbjahresabschreibung in Anspruch genommen werden.
Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort als Betriebsausgabe gewinnmindernd abgesetzt werden und müssen nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird mit 1.1.2023 von 800 auf 1.000€ (netto) angehoben.
Beschleunigte Gebäudeabschreibung / Degressive AfA
Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann unter bestimmten Voraussetzungen die beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden. Für gewisse Wirtschaftsgüter besteht zudem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibungsform (AfA-Satz bis zu 30%). Hierbei ist die Halbjahresabschreibung jedoch zu beachten.
Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023
Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wird der neue Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als wirtschaftsfördernde Maßnahme ab 1.1.2023 eingeführt. Die Ausgestaltung des neuen Investitionsfreibetrags erfolgt in Anlehnung an den alten Investitionsfreibetrag, welcher 2001 ausgelaufen ist. Grundsätzlich kann für ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%. Insgesamt kann ein Investitionsfreibetrag von maximal einer Million Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Betriebe, die den Gewinn mittels Voll- oder Teilpauschalierung ermitteln, können keinen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Teuerungsprämie
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu 3.000€ jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 unter gewissen Voraussetzungen gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden. Wichtig: Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden.
Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe
Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll die Möglichkeit für die Beantragung eines Stromkostenzuschusses bestehen. Eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) über die genaue Ausgestaltung dieses Zuschusses bleibt noch abzuwarten.
Pachtzahlungen
Achten Sie darauf, dass die Pacht vor Jahresende überwiesen wird. Soweit keine doppelte Buchführung vorliegt, kann die Pacht steuerlich nur abgesetzt werden, wenn diese auch tatsächlich bis 31.12.2021 bezahlt wurde.
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Die Ernte- und Erzeugungsmeldung ist bis 15. Dezember 2022 über Wein-Online abzugeben (Stichtag 30.11.2022)
Die Autoren
Daniel Reiser, BSc (WU), Steuerberater (Oberpullendorf), daniel.reisner@lbg.at, Johannes Mayer, MSc, Steuerberater, Unternehmensberater (Hollabrunn), johannes.mayer@lbg.at – LBG Österreich. Kontakt: welcome@lbg.at